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Freitag, 4. April 2003
woelfin, 4. April 2003 14:19:00 OESZ
Rubrik KunstKultur ... Comment
woelfin, 04.04.03 14:21
geocities.com/kunstmaler
So wurde gegen die öffentliche Abwertung galeristenfreundlicher Presse, von der Erlaubnisbehörde-Köln, bereits öffentlich erklärt, das Kunstausübende, für die neue straßenöffentlichkeit, Kunstmarkt, keiner Gewerbeordnung unterliegen.
Keinen Gewerbeschein benötigen Bilder zu verkaufen. Was ich sagen will ist, dass es der Gesellschaftspolitischen Judika, unmöglich ist, die Freiheitsgarantie der Kunst, durch einfache Ordnungsvorbehalte zu schmälern oder zu unterlaufen. So hat sich(Landläufig)die Unangreifbarkeit der Kunstfreiheit herausgebildet, worauf sich auch eine PERSONALUNION naiver Kunstausübender berufen darf. Wenn also einem Gesetz, eindeutig und im Ergebnis zutreffend eingeschrieben steht, Dass die Kunstfreiheit nicht durch die Gewerbe- oder Straßenrechtsordnung verboten werden darf - Amts und Oberlandesrichter nur dem Gesetz verpflichtet. Wieso kommt so ein Amts und Oberlandesrichter dann Unbelehrbar auf die Spruch: Weil Das Verkaufen von Bilder (auch hochwertiger Kunst)nach /Landmann/Romer/ nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe, von rechtswegen auch nichts dagegen einzuwenden sei, Straßenkunbst in einer Fußgängerzone über die Gewerbe- und Straßenordnung. ordnungswidrig gemacht werden darf. Ich denke ich stehe im Wald. StraßenKunst ordnungswidrig gemacht werden Darf? Siehe: Meinungsmachen, in der Juristischen Zeitschrift das "Gewerbe-Archiv" 1984 Wieso Falschmeldung? Weil die Amts und Oberlandesichter,("Landmann/Rohmer") absichtlich und bewußt manipulieren. Damit das Rechtbeugen. Denn über /Landmann/Rohmer/ wird lediglich Erklärt, dass das Verkaufen von Bilder, auch hochwertiger Kunst, von jeder Beliebigen Person ausgeübt werden kann, das Herstellen von Kunst aber nur von Kunstschaffenden, und Kunstschaffende beim Verkaufen, beim Vermitteln von Kunst. Egal an welchen ORT Sachnotwendig unter den Kunstschutz Art.5 Abs.3 GG. Fallen. Dennoch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde Zwecklos. Die Oberlandesrichter-Köln verstecken ihr einverständnis, Ordnungsgewalt gegen Straßenkunst. bewußt hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz. Wo jede Rechtsbeschwerde, auch zu einer nichtbegangenen Ordnungswidrigkeit, das Ende der Fahnenstange erreicht. Soweit nicht fähige Rechtsanwälte für den Erklärungsnotstand Kunstfreiheit tätig werden. Fähige Rechtsanwälte kann ich mir mit einem Groscheneinkommen, als Straßenkünstler nicht leisten und so werde ich auch noch von meinen Kolleginnen und Kollegen, im Bundesverband-Bildender-Künstler-Köln und der Gewerkschaft Kunst in Stich gelassen. Weil der Justitar (Herr Pfennig)ebenfalls davon überzeugt ist, dass den Straßenkünstler beim Verkauf selbstgemalter Bilder, weniger Kunstfreiheit zusteht als Künstler die sich nicht notwendig auf der Straße Prostituieren. Weil der BBK-Köln, so über den ersten Vorsitzenden Horky (1984) nicht gewillt, meinen Kunstschutz zu übernehmen, schmeißt man mich lieber aus dem Kunstschutz des BBK-Köln raus. Und die Gewerkschaft Kunst, wieder von(Herrn Pfennig)beraten, argumentiert, dass man (nur) für die Kunstfreiheit zahlender Mitglieder zuständig werde, aber nicht für rausgeschmissene und Rechtskräftig entmündigte Straßenkünstler. So schafft sich auch der Bundesverband Bildender Künstler seinen Neger, um auf den Unwert der Straßenkünstler herabschauen zu können. "Was soll ich tun?" Wenn ich vom Draufgänger-Schlag ein solches Treiben nicht gut finde, sofort aufs Rathaus stürme und dem Bürgermeister, dem Stadtsekretär, den Ratsherren, dem Polizeichef und sonstwem, der seinen Vorbehalt gegen die Straßenkunst propagiert, zu sagen, die Verordnung gegen die Straßenkunst nur erlassen wurde, weil eine Hierarchie dahintersteckt; Geschäftsleute gegen Hausierer zu schützen. Worauf auch immer hingezielt werden mag, meine Pflicht ist, ohne Rücksicht auf diese Neuordnung, das Evangelium der Kunstfreiheit weiter zu verteidigen. Auch oder weil man mich, angeblichem Ordnungsübertreten vorgeht, ich werde mich dagegen wehren, 'jeden Tag!' das Übel öffentlicher Gewalt anprangern, Und ein tüchtiger Soldat im Dienste der Kunstfreiheit sein. Hier ist lediglich das Oberverwaltungsgericht-Münster gewillt: Erkennen zu können. Dass Straßenkünstler, der Kunstfreiheit wegen, in keiner Art und Weise durch eine Kommunale Straßenordnung, das Kunstverkaufen, in einer Fußgängerzone eingeschränkt/verboten werden kann. In Folge, habe ich lediglich einen Sieg gewonnen, die Schlacht aber verloren. Denn die Zustimmung wird darauf eingeschränkt: hier aber darauf zu achten sei; Dass die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt ist. Was für die Behörde bedeutet: Siehste wohl du Doofmann, niemand kann deinem Schwachsinn zustimmen, dass Straßenkünstler, nicht auch durch die Kunstfreiheitsgarantie selbst, eingeschränkt/verboten werden kann. Wie gesagt, ich habe keine Ausbildung noch die Fähigkeit, um dieser Frechheit, etwas juristisch greifbares, oder soziologisches entgegen zu setzen. Denn jetzt palavert auch noch die Letztinstanz, das Bundesverwaltungsgericht-Berlin: soweit die Kunstfreiheitsgarantie nicht Schrankenlos gewährt werden muss, kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen. Mit dieser unangreifbaren Weichenstellung, Bundesverwaltungsgericht, verliere ich jede kulturpolitische Argumentation, überhaupt noch eine Meinung für die Straßenkunst haben zu dürfen. Schreibt mir der Ehemalige Straßenverkehrsminister NRW. (Clement) Der Landtagspolitiker in den Fraktionen des Landtag NRW, und der Petitionsausschuss NRW. Da halte man sich lieber an die Rechtskraft der Bundesverwaltungsrichter, Der Kunst nicht erlaubt werden muss sich in einer Fussgängerzone betätigen zu dürfen, Als meinem Dummen Geschwätz zu folgen, die Kunstfreiheit gegen das Bundesverwaltungsgericht zu monieren. Da denke Ich, dass gegen den Konzertierte Politik, Straßenkünstler generell durch einen Erlaubnisvorbehal, aus den Fußgängerzonen zu verdrängen, nur noch eine Verfassungsbeschwerde helfen kann. Hat auch geholfen, leider nur formal. in der Beschwerdeabweisung (-1-BvR-183-81-) Wird zwar, darauf abgegriffen, dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, der Behörde selbstverständlich das Recht eingeräumt werden muss, eine Straßennutzung die ( über den Allgemeingebrauch hinausgeht ) erlaubnis oder Genehmigungspflichtig machen zu dürfen. Was aber nichts zur Sache diend, Denn Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden, der Beschwerdeführer wollte nur erkannt wissen das er Für die Absicht und Tätigkeit, in allgemeinen kommunikationsgebrauch einer Fußgängerzone, Kunst zu vermittteln, keiner straßen- verkehrsrechtliche erlaubnis benötigt. Damit sind die Vordergerichte bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend von den Richtlinien ausgegangen, Dass die verfassungsrechtsprechung die Kunstfreiheit im ("Mephisto-Urteil") aufgestellt hat. Karlsruhe 1981 Bin ich jetzt Höchrichterlich bestätigt, dass ich für die Straßenkunst keinem Erlaubnisvorbehalt der Behörde unterliege, oder Wat? Die Hochsprache der Karlsruher Begründung, Überfordert mein Verstehen, ich brauche Interpretationshilfe, Und so bin ich froh, dass das Verwaltungsgericht Köln auf Grund der abgwiesenen Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) für Standplatzerlaubnis, Straßenkunst, in den Kölner Fußgängerzonen Plädiert. Die Stadt- Köln auffordert. Der Straßenkunst wenigstens im Turnus von sieben Tage im Monat eine Sondernutzungsgenehmigung zu gewähren, damit auch Straßenkünstler von ihrer Arbeit leben können. Da offensichtlich nicht viel mehr erreichbar, als ein Kompromiß, wäre ich damit sicher zufrieden gewesen. Wenn ich dieser richterlichen Anweisung auch berücksichtigt worden wäre. So aber nimmt die Gewerbebehörde-Köln mir den Gewerbeschein einfach weg. Um mir die angeordnete Ausnahmeregelung nicht erlauben zu müssen. Ich lache über den Kinderkram. Und verweise auf die Öffentliche Erklärung das Straßenkünstler sowieso keinen Gewerbeschein für die Straßenkunst brauchen. Mag ja sein, der Zusammenhang aber noch nicht ger Gewerbe- und straßenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, mit der Entscheidung (-1-BvR-183-81-) einen verfassungssicheren Sieg gewonnen, die Schlacht gegen die Behörden aber verloren. Und wieder werde ich meinen Beschwerden alleingelassen Jetzt damit beleidigt, das ich nicht die sittliche Voraussetzung hätte, meine selbstgemalten Bilder mit einem Gewerbeschein verkaufen zu dürfen. Daß heißt, ich werde auf den Vorbehalt verarscht, dass mit der Straßenrechtserlaubnis, keineswegs geklärt sei, ob ich Absicht und Tätigkeit in einer Fussgängerzone auch ohne Gewerbeschein ausüben dürfe. Also zwingt Behörde mich wieder einmal durch die Instanzen. Das Oberverwaltungsgericht-Münster 1986 die Feststellung trifft: dass das Verkaufen von selbstgemalten Bilder, auch kein Gewerbeschein nötig ist. Siehe oben. Die Kölner Behörde 1975 öffentlich erklärt hat das Straßenkunstler für das Kunstvermarkten keinen Gewerbeschein brauchen. Da fragt sich Kölner-Straßenkünstler, wozu er dann all den Jahren exemplarischen und spezialpräventiven Bußgeldstrafen und Erzwingungshaft unterworfen wurde? Um keine Straßenkunst in den Fussgängerzonen-Köln ausüben zu dürfen. Ich habe keine Worte mehr, für meine Wut und Ohnmacht. Inzwischen Bürger der Stadt Düsseldorf, ist auch die Behörde Düsseldorf gegen eine Erlaubniserteilung für die Ausübung der Straßenkunst. Man meint; Dass kommunaler Selbstbestimmung, Der Düsseldorfer AMTSTÄTIGKEIT, nicht Interessieren muss. welche Abmachungen mit der Stadt-Köln für die Interessen der Straßenkunst getroffen wurden. Die abgewiesene Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) würde letztlich in jeder Zeile deutlich machen, das die Kunstfreiheitsgarantie, zu keineswegs zu jeder Zeit, an jeden Ort, und in Jeder Art und Weise gewährt werden muss. Und mit Ort selbstredend Fußgängerzonen gemeint werde. Ich rotiere in Wut und Ohnmacht. Aber immer noch ohne Hilfe. Die gesellschaftspolitischen Macher, für das Land NRW, verkaufen mich einfach als Unbelehrbar, als Doofmann der nicht begreifen will, das mit Abweisung einer Verfassungsbeschwerde keineswegs die Weichenstellung der Bundesverwaltungsrichter aufgehoben wird. Kunstfreiheit nicht zu jeder Zeit, an jeden Ort ausgeübt werden darf. Wenn Behörde, dem Rupp keine Erlaubnis geben will, sei das allein Sache der Behörde. Und kein Gesellschaftspolitisches Grundrechtsproblem für die Kunstfreiheitsgarantie allgemein. Da dem Kunstmaler Rupp, Rechtsmittel offen stehen, gegen einen Behördenvorbehalt zu klagen. Aber wo ist Schluß: das alle rechtsmittel ausgeschöpft sind, und jede weitere Rechtsmittel mit Hinweis auf die Abgewiesene Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) abgewiesen wird. Das Bemühen, hat so 30 Jahre verbraucht, das Bundesverwaltungsgericht endlich gezwungen werden konnte. die Weichenstellung gegen Kunstfreiheit der Straßenkunst von //1979 /im Jahre/ 1997 // zu korrigieren. Erkennen muss, dass Straßenkünstler, wie die Zeugen Jehovas, zum Verkaufen des Wachturms, keiner Gewerbe- oder der Sondernutzungsgenehmig unterliegen, um in einer Fußgängerzone Kunst vermitteln zu dürfen, ein Erlaubnisrecht auf eine Erlaubnis haben. Aber will ich, nach 30 Jahren allgemeiner Verarmung und öffentlicher Beleidigung noch Straßenkunst ausüben? um meinen Lebensunterhalt zu sichern? Pinsel und Farbe kaufen zu können? Nein, ich will nicht mehr wirklich. Mich würde vielmehr interessieren, wer jetzt für die 30 jährige Demütigung und Verarschung verantwortlich wird. Die Behörde als Verursacher? Oder das Land NRW. Der Zustimmung wegen, den Rupp kräftig in den Arsch zu treten? Oder die BRD. Die der Angelegenheit Straßenkunst desinteressiert weggeschaut hat? Da ich für den Gedankengang, keinen Anwalt finde, Zu kompliziert und auch verjährt, und über das Armenrecht zuwenig Geld. Bekomme ich auch über das Verwaltungsgericht Düsseldorf keine Unterstützung für den Vortrag. Eine Einzelrichterin ( Regina Ernst ) dokumentiert mir auf vier Seiten Papier, das kein Grund bestehe, jetzt noch festsellen zu müssen, ob die Kunstfreiheit der Straßenkünstler auch vor der jetzigen Allgemeingültigkeit, allgemeingültig war. Klar, werde ich hier wieder auf den Instanzenweg verwiesen, aber noch 30 Jahren enttäuschter Hoffnungen, bin ich müde geworden, immer auf mich selbst gestellt, gegen die Fluchten der öffentlichen Gewalt, argumentieren zu müssen Also wende ich mich mit dem moralischen Schmerz, an den Bundespräsidenten J. Rau. Aber so eine höchstmoraliche Bürgerinstitution, wird auch nur von Lakaien verwaltet. Die sich als Ministerialbeamte nicht wirklich um die Verpflichtung dem Bürger kümmern. Die schreiben mir zwar, im Auftrag des Bundespräsidenten J. Rau. ein Beileid, dass ich der Kunstfreiheit so leiden musste. Für eine Materielle Künstlerhilfe, weil ich in Düsseldorf wohnhaft, doch bitte an den Kultusminister NRW. wenden soll. Auch dessen Lakeien gehen auf Instanz, und schreiben mir sinngemäß: Was willst du Arschloch eigentlich von uns, Künstlerhilfe wird nur an Kunstschaffende Gewährt, die sich für die Kunst verdient gemacht haben, und dann erst durch Umstände arm geworden sind, aber nicht an Dummköpfe die sich die Schaffenskraft zum Bildermalen, durch Starrsinn gegen Behördenweisungen, selbst zerstört haben. Gegen diese Frechheit vom 4. Dez. 2002, habe Ich, umgehend beim Kultusminister Nrw. persönlich. Beschwerde eingelegt, bis heute aber keine Antwort bekommen. Ich meine ich kann und muss mir klar werden, das ich mich gegen die Behördengewalt, selten dämlich angestellt habe. Aber muss ich mich für meine naiven Rechtglauben, auf ewig erarschen lassen? Wer also eine kreative Idee hat, wie ich gesellschafts- oder Kulturpolitisch rehabilitiert werden kann. Der kann mich ja benachrichtigen. Oder diesen Beitrag, an Stellen Weiterleiten die Fähig sind, was ich hier nicht mehr formuliert bekomme, helfen würden. Mein Dank sei ihm gewiss. G. Rupp www.geocities.com es ist also düsseldorf wie wien. und fast schon muss man sich dafür entschuldigen kunst machen zu wollen. so wie man sich dafür rechtfertigen muss, qualitativen content zu sammeln und leidlich übersichtlich in form zu bringen. ... Link ... Comment |
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